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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen oder Lieferungen von Waren der Aquifex GS GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) mit einem Verbraucher oder Unternehmer (Nachfolgend „Auftraggeber“; bei gemeinsamer Nennung „Vertragsparteien“). Die nachfolgenden AGB binden die Vertragsparteien ab Vertragsschluss, sofern den AGB nicht ausdrücklich vor Vertragsschluss in der Textform widersprochen wird.
Der Verbraucherbegriff im Rahmen dieser AGB entspricht dem des § 13 BGB. Verbraucher ist demnach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder in ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Unternehmerbegriff im Rahmen dieser AGB entspricht § 14 BGB. Unternehmer ist demnach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). Ebenso werden juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen behandelt. Die Auftragnehmerin Aquifex GS GmbH ist Unternehmerin im Sinne dieser AGB und des § 14 BGB.
Auf den Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mit Sitz in der europäischen Union, kann ggf. auch das Recht desjenigen Landes, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, soweit es sich um zwingende nicht dispositive Rechtsbestimmungen handelt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Auftragnehmerin, die Aquifex GS GmbH ausdrücklich in der Textform zugestimmt.
Sämtliche Produktbeschreibungen der Auftragnehmerin dienen lediglich der Information des Auftraggebers und sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.
Dabei sind Abbildungen, Zeichnungen, techn. Daten, Gewichts-, Leistungs-, Maßangaben und andere Angaben nur annähernd maßgebend. Sie enthalten - wie auch bei einer Bemusterung und/oder Probe - nur dann Zusicherungen, wenn sie als Zusicherungen von der Aquifex GS GmbH in der Textform ausdrücklich bezeichnet und deren Zusicherung ausdrücklich erklärt zugesichert worden sind.
Dabei behält sich die Aquifex GS GmbH technische Änderungen oder Weiterentwicklungen vor. Technische Änderungen oder Weiterentwicklungen bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers.
Die Aquifex GS GmbH erteilt anwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen auf der Basis ihrer fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte und Erzeugnisse der Aquifex GS GmbH sind jedoch ohne konkrete Zusicherung unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von der eigenen Überprüfung.
Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Produkte und Erzeugnisse der Aquifex GS GmbH ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Sofern der Auftraggeber ein Angebot abgibt, liegt ein Vertragsschluss der Parteien erst vor, wenn die Auftragnehmerin die Bestellung des Auftraggebers angenommen hat. Hierzu schickt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Textform.
Die Auftragnehmerin kann ein Angebot des Auftraggebers innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Frist zur Annahme des Angebotes beginnt mit Abgabe des Angebotes. Nimmt die Auftragnehmerin das Angebot des Auftraggebers innerhalb der Frist nicht an, so ist der Auftraggeber nicht länger an sein Angebot gebunden.
Sämtliche mündlichen Abreden und Vereinbarungen, die nicht in der Textform zwischen den Parteien festgehalten oder nach der mündlichen Vereinbarung in der Textform durch die Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden, werden nicht Bestandteil des Vertrages mit der Auftragnehmerin.
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser AGB, so steht ihm bei Abschluss eines Vertrages ein Widerrufsrecht zu.
Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung der Auftragnehmerin, die auf der Homepage der Auftragnehmerin einseh- und abrufbar ist und die dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss übersandt wird.
Die Preise der Auftragnehmerin sind der Preisliste zu entnehmen (siehe Anlage 1).
Die Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %, zuzüglich Fracht, Verpackung, Zoll und anderen vergleichbaren anfallenden Kosten. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung der Vertragsparteien.
Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material-, Energie- oder Lohnkosten von mehr als 5 % der Nettoauftragssumme hat die Auftragnehmerin das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
Für alle nach Vertragsschluss bis zur Auftragserfüllung anfallenden weiteren Kosten, wird der vom Auftraggeber zu zahlende Gesamtbetrag entsprechend erhöht. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber die Kostenerhöhung nicht verursacht oder in sonstiger Weise zu vertreten hat.
Die Auftragnehmerin erstellt dem Auftraggeber eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, derzeit 19 %. Der ausgezeichnete Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, sofern die Vertragsparteien einen abweichenden Zahlungstermin ausdrücklich vereinbart haben.
Es kann eine Anzahlungssumme vereinbart werden.
Nach gesonderter Absprache können Teilrechnungen vereinbart werden.
Sollte eine Zahlung später als 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto der Auftragnehmerin eingehen, gerät der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht für Verbraucher. Verbraucher geraten mit Mahnung durch die Abtragnehmerin in Verzug. Ab Verzugseintritt fordert die Auftragnehmerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, von Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Im Fall des Verzugs des Auftraggebers behält sich die Auftragnehmerin vor, einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist.
Sollte der Auftraggeber der Zahlungsaufforderung verschuldet oder unverschuldet nicht Folge leisten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu pausieren oder ganz zu unterlassen.
Ist das von der Auftragnehmerin, der Aquifex GS GmbH gefertigte Produkt wegen eines Mangels des vom Auftraggeber beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nicht aber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer angemessenen Aufwendungsersparnis zu verlangen.
Die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten der Auftragnehmerin setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Liefer- bzw. Erfüllungsfristen- und Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Die Einhaltung etwaiger Fristen und fixer Termine setzt insbesondere den vom Auftraggeber gewährten Zugang zu sämtlichen, für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen sowie die Erteilung notwendiger Genehmigungen und Freigaben voraus und bedarf der konkreten Bestätigung durch die Auftragnehmerin in der Textform. Gleiches gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD und der EU, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert.
Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, der Aquifex GS GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu bleibt ist die termingerechte rechtzeitige Belieferung der Aquifex GS GmbH durch Vorlieferanten und Zulieferer vorbehalten.
Bei etwaigen Änderungen des Vertragsinhaltes nach Vertragsschluss, verlängern sich die Fristen in angemessener Weise. Kosten, die der Auftragnehmerin bis zu dem Zeitpunkt der Vertragsänderung bereits entstanden sind, werden dem Auftraggeber vollumfänglich in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass etwaige Kosten nicht entstanden sind oder auch ohne die Vertragsänderung entstanden wären.
Eine Lieferfrist gilt seitens der Auftragnehmerin als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Bei einer Lieferung von Liefergegenständen (auch bei Teillieferungen) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk der Auftragnehmerin verlassen hat. Dasselbe gilt, wenn die Auftragnehmerin den Liefergegenstand auf Wunsch des Auftraggebers auf eigene Kosten versendet bzw. selbst durch einen Lieferanten der Auftraggeberin liefert.
Tritt die Auftragnehmerin in Vorleistung, so behält sie sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. das Eigentum an dem Werk bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises auch dann vor, wenn das geleiferte Produkt vom Auftraggeber weiter veräußert oder verarbeitet wird. Das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin setzt sich dann als Miteigentumsrecht in Höhe der Entgeltforderung der Auftragnehmerin an dem durch die Weiterverarbeitung entstandenen Produkt fort, siehe im Detail § 7 Ziff. 5, 6 dieser AGB.
Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin Daten, Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese zuvor gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Stellt der Auftraggeber der Aquifex GS GmbH Materialien zur Bearbeitung bereit, verpflichtet er sich weiter, vor der Übergabe des Materials an die Aquifex GS GmbH, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben.
Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und ihm die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen vorliegen. Diese wird der Auftraggeber der Auftragnehmerin auf erste Anforderung hin unentgeltlich überlassen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, bei Teillieferungen je erfolgter Teillieferung. Die Gefahr geht ebenso mit der Herstellung der Versandbereitschaft oder Übergabe an die Versandperson oder mit Abholung der Ware durch die Versandperson auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.
Das Erbringen anderweitiger weiterer Teilleistungen lässt den Gefahrenübergang unberührt.
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers in Textform erfolgt die die Lieferung oder die notwendige Einlagerung gesondert zusätzlich versichert. Die hiermit verbunden weiteren Kosten trägt der Auftraggeber.
Sofern der Auftragnehmer die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglich vereinbarten Lieferort. Die Kosten für den Rücktransport und/oder für jede anderweitige gewählte Entsorgung der Transport- oder Umverpackungen trägt der Auftraggeber.
Mehrwegverpackungen sind als solche gekennzeichnet und werden in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Mehrwegverpackungen werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückgabe auf seine eigenen Kosten in einem ordnungsgemäßen unbeschädigten Zustand verpflichtet.
Soweit eine Abnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Mitteilung der Auftragnehmerin über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, sofern nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt.
Auf das berechtigte Verlangen der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber zur Teilabnahme verpflichtet.
In einer Inbetriebnahme des Werkes und/oder einer Benutzung durch den Auftraggeber ist stets eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich in der Textform vereinbart.
Unterbleibt die Abnahme durch den Auftraggeber schuldhaft, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes auf den Auftraggeber über. Die Auftragnehmerin haftet entsprechend nicht für eine Verschlechterung oder den Untergang des Werkes.
Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Auftragnehmerin. Dabei bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo und gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei Zahlungen eine Zahlung- und Leistungsbestimmung abgibt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die Auftragnehmerin liegt keine Erklärung eines Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, die Auftraggeberin gibt eine ausdrückliche Erklärung hierzu in der Textform ab.
Ebenso liegt in dem Ausbringen von Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen durch die Auftragnehmerin keine Erklärung zum Rücktritt vom Vertrags- und Lieferverhältnis. Nach der Rückerlangung und Verwertung der Ware wird der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich der entstandenen angemessenen Verwertungskosten angerechnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand und Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware der Auftragnehmerin auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten und Rechnung rechtzeitig durchführen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im Wege des ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu verkaufen. Der Aufraggeber tritt er Auftragnehmerin antizipiert bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. der ausgewiesenen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Zession erfolgt unabhängig von einer Weiterverarbeitung vor Weiterveräußerung der Ware. Dai bleibt der Auftraggeber im Außenverhältnis zu seinen Kunden bzw. Dritten weiter zur Einziehung seiner Forderungen berechtigt und verpflichtet. Die lässt die der Auftragnehmerin hiermit im Zuge der Zession eingeräumte Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt.
Der Auftraggeber tritt weiter der Auftragnehmerin die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen, ohne dass es hierzu einer weiteren besonderen Erklärung bedarf.
Der Auftraggeber überträgt hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an die Auftragnehmerin im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden und Dritte zustehenden Sicherungsrechte auf die Auftragnehmerin.
Dazu überträgt der Auftraggeber im Innenverhältnis unwiderruflich anteilig seine Rechtspositionen gegenüber den Kunden und Dritten anteilig in dem vorstehend beschriebenen Verhältnis. Dies gilt insbesondere für Rechte des Auftraggebers gegen seinen Kunden, bspw. auf Eintragung einer Bausicherungshypothek oder auf Einräumung anderer Sicherungsrechte.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets bis zum Ausgleich aller Forderungen für die Auftragnehmerin.
Wird die Ware mit anderen, nicht von der Auftragnehmerin gelieferten und in deren Vorbehaltseigentum stehenden verarbeitet, so setzt sich das Eigentum der Auftragnehmerin an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung fort. Die Regelungen für das Vorbehaltseigentum geltend dann entsprechend.
Wird die Ware mit anderen nicht von der Auftragnehmerin gelieferten und in deren Vorbehaltseigentum stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so setzt sich das Eigentum der Auftragnehmerin an der vermischten Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den andere vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung fort.. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt der Auftragnehmerin das Eigentumsrecht entsprechend an der Hauptsache als übertragen.
Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Aquifex GS GmbH.
Die Auftragnehmerin wird vom Recht zur Einziehung solange keinen Gebrauchmachen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber fristgerecht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keine nachhaltige Zahlungsstörung und / oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Im Falle der Offenlegung der Zession zum Zwecke eigener Einziehung wird der Auftraggeber auf erste Anforderung unverzüglich alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Auskünfte unverzüglich erteilen, die dazugehörigen Dokumente aushändigen und den Schuldner (Dritten) die Abtretung offenlegen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich in der Textform unter Angabe aller wesentlichen Fakten zu benachrichtigen, um der Auftragnehmerin die Möglickeit einzuräumen, ebenso unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen wie bspw. eine Klageerhebung mit Antrag auf Gewährung einstweilgien Rechtsschutzes ergreifen und erheben können.
Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin neben dem Dritten auch für die Kosten der erfolgten rechtlichen Auseinandersetzung.
Die Auftragnehmerin ist zur sukzessiven Freigabe gewährter Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, als der Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen aus der gesamten Vertrags- und Lieferbeziehung zu diesem Auftraggeber um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.
Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Auftragnehmerin, der Aquifex GS GmbH ausgestellten und vom Endkunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als mit erfüllender Wirkung geleistet, wenn der Wechsel vom Endkunden eingelöst und die Aquifex GS GmbH endgültig aus der Wechselhaftung befreit ist.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin gilt die Regelung in § 9 dieser AGB.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei nicht neu hergestellten Sachen ein Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei nicht neu hergestellten Sachen ein Jahr.
Ist ein Werk oder eine Ware mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Dabei sind alle diejenigen Teile nach Wahl der Auftragnehmerin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Hierzu hat der Auftraggeber alle der Auftragnehmerin notwendig erscheinenden Maßnahmen und Ersatzlieferungen in dem notwendigen und zumutbaren Zeitraum zu gewähren und der Auftragnehmerin Gelegenheit zu geben, den festgestellten Mangel selbst oder durch beauftragte Dritte beseitigen zu lassen. Ausgetauschte Teile gegen in das Eigentum werden Eigentum der Aquifex GS GmbH über.
Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über den Mangel unverzüglich unter konkreter dokumentierter Beschreibung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese in der Textform aufzulisten und der Aquifex GS GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb sieben Werktagen nach Empfang der Ware in der Textform mitzuteilen. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der Textform zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes bzw. Lagers der Aquifex GS GmbH durch Übergabe an die Transportperson oder der Abschluss der Vorbereitung der Ware zum Versand und deren interner Separierung bei erst auftragsgemäß erfolgender späterer Versendung.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder unmittelbarer Gefährdung von Gütern Dritter hat der Auftraggeber das Recht, nach unverzüglicher Information der Auftragnehmerin den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber kann dann von der Auftragnehmerin Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
Die Auftragnehmerin, die Aquifex GS GmbH, haftet hierbei nicht für Sicherungspflichten des Auftraggebers.
Versagt der Auftraggeber dies, wird die Auftragnehmerin von der Haftung für die daraus entstehenden tatsächlichen wie finanziellen Folgen befreit.
Für weiter gelieferte Fremderzeugnisse beschränkt sich die Pflicht der Auftragnehmerin hier auf die Abtretung der Ansprüche, die der Auftragnehmerin gegen den Verkäufer und Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei der unsachgemäßen Inbetriebnahme, Montage oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder einem von ihm beauftragten Dritten. Ebenfalls entfallen die Gewährleistungsansprüche bei der schuldhaften Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bedienung, Wartung und Pflege, unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellungen an ungeeigneten Orten, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren regelwidrigen Einflüssen. Die Kosten für etwaige Nachbesserungen oder Reparaturen trägt in diesem Fall allein der Auftraggeber.
Eine Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß auch bei sachgerechter Anwendung zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche entfallen zudem, wenn etwaige Reparaturen, Wartungen oder sonstige Arbeiten nicht von der Auftragnehmerin oder einem durch die Auftragnehmerin beauftragten oder vorab akzeptierten Dritten durchgeführt worden sind. Die Kosten trägt in diesem Fall der Auftraggeber.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland (Rechtsmängel), wird die Auftragnehmerin auf eigene Kosten dem Auftraggeber soweit rechtlich möglich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Im Übrigen gilt die Regelung des § 8 Ziff. 5 dieser AGB.
Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist in zumutbarer Weise für die Auftragnehmerin nicht möglich, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die Verpflichtung der Auftragnehmerin entfällt, wenn die beanstandete Rechtsverletzung durch die eigenmächtige, nicht mit der Auftragnehmerin abgestimmte Veränderung des Liefergegenstandes oder durch eine nicht in vertragsgemäßer Weise erfolgte Nutzung verursacht wurde.
Entstehen bei der Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse oder Berechnungen etc.), räumt die Auftragnehmerin, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein.
Soweit dem Auftraggeber Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherte Programme usw. zu Verfügung gestellt werden, behält sich die Aquifex GS GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte hieran vor.
Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Aquifex GS GmbH.
Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlicher Natur. Es kann durch den Auftraggeber oder einen Dritten weder übertragen noch lizensiert werden.
Der Auftraggeber darf die Ergebnisse, auf die sich das Nutzungsrecht bezieht, nur vollständig, nicht auszugsweise und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.
Für den Fall der Geltendmachung von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen durch Dritte ist die Auftragnehmerin unverzüglich und vollständig zu unterrichten. Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin das Ergreifen aller geeigneten und erforderlichen Abwehrmaßnahmen einschließlich der Befugnis zum Abschluss außergerichtlicher Regelungen ein. Hierbei wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin angemessen unterstützen und ihr das Ergreifen aller von ihr als geeignet und erforderlich angesehenen Maßnahmen ermöglichen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
Die vorstehende in § 7 Ziff. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und nicht bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit. Bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, die durch die Auftragnehmerin oder einen von ihr beauftragen Dritten herbeigeführt worden sind, haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften.
Entstehend Schäden durch das Werk oder die Ware, nachdem der Auftraggeber selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß Wartungen, Reparaturen oder Arbeiten in sonstiger Weise an dem Werk oder der Ware durchgeführt hat, ist eine Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.
Bei sonstigen Schäden, die durch die Auftragnehmerin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, ist die Haftung der Auftragnehmerin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Ebenfalls ausgenommen von der vorstehenden in § 7 geregelten Verkürzung der Verjährungsfristen ist der gesetzliche Rückgriffsanspruch des Unternehmers nach § 478 BGB.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind die Schadensersatzansprüche nicht auf das negative Interesse begrenzt.
Schadensersatzforderungen auch wegen der Verletzung von Urheber- und / oder Markenrechten sind ausgeschlossen, wenn die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat, ergänzend § 8 Ziff. 5 dieser AGB.
Wird im Laufe der Bearbeitung geliefertes Material oder das gelieferte Rohprodukt (Halbzeug) ohne Verschulden der Auftragnehmerin unbrauchbar, so sind die der Auftragnehmerin bislang entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu ersetzen.
Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung durch die Auftragnehmerin vor, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitung sowie die Kosten der Nachbesserung oder Neubearbeitung zu übernehmen. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme der in §§ 7 u. 9 dieser AGB geregelten Ausnahmen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wird das Material oder das Rohprodukt (Halbzeug) durch Verschulden der Auftragnehmerin unbrauchbar, trägt die Auftragnehmerin die Kosten der Neubearbeitung. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers.
Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen sind die Ansprüche des Auftraggebers nicht auf das negative Interesse begrenzt.
Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsauftrag auftretende Verstöße gegen jedwede Rechte Dritter übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Sphäre und Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin im Innenverhältnis freistellen. Die vorstehende Regelung aus § 9 Nr. 7 dieser AGB gilt entsprechend.
Dem Auftraggeber stehen zudem die gesetzlichen Rücktrittsrechte zur Seite. Für deren Ausübung ist der Auftragnehmerin zunächst eine angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen.
Die Auftragnehmerin ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst alle Gutachten, Tatsachen oder Inhalte, die bei der Vertragsausführung bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen. Diese Gutachten, Tatsachen oder Inhalte dürfen nicht veröffentlicht, anderweitig außerhalb dieses Vertragsverhältnisses genutzt oder weitergegeben werden, es sei denn, der Auftraggeber erklärt mit diesem Vorgehen ausdrücklich sein Einverständnis. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung der Auftragnehmerin gilt nicht bei der anonymisierten Verarbeitung statistischer Daten, bei Vorliegen von Veröffentlichungspflichten, bei der Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen oder bei einer gerichtlich angeordneten oder behördlich verpflichteten Offenlegung.
Für die eigene unternehmensinterne Zwecke ist die Auftragnehmerin berechtigt, Kopien von entsprechenden Unterlagen anzufertigen und zu behalten.
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag gegen die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Eckernförde bzw. das Landgericht Kiel als örtlich zuständiges Gericht für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, wenn der Aufrageber Verbraucher ist oder sofern zwingende Vorschriften dem Entgegenstehen.
Die Auftragnehmerin ist nicht zur Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet – es sei denn, die Teilnahme ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bedingung wird durch eine wirksame Bedingung ersetzt, die den Beweggründen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.